Satzung

 

Förderverein der

 

Freiwilligen Feuerwehr Lenzkirch Abt. Lenzkirch e.V.

 

(Stand vom 22. Februar 2018 )

 

 

 

 

 

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

          Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Lenzkirch Abt. Lenzkirch“.

Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister wird dem Vereinsnamen der Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) angefügt.

                   Sitz des Vereins ist Lenzkirch.

                   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

 

          Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes durch ideelle und finanzielle Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Lenzkirch Abt. Lenzkirch. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des §58 Nr.1 AO an die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Lenzkirch Abt. Lenzkirch, welche diese Mittel unmittelbar für diesen steuerbegünstigten Zweck zu verwenden hat -

insbesondere für:

- Förderung der Arbeit in der Jugendfeuerwehr
- Förderung von Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen
- Förderung der Arbeit in der Altersmannschaft
- Förderung der Kameradschaftspflege
- Beschaffung von Zusatzausrüstung der Feuerwehr
- Instandsetzung und Erhaltung historischer Ausrüstung und Gerätschaft

         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Er ist ein Förderverein im Sinne von §58 Nr.1 (AO), der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Feuerschutzes durch die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Lenzkirch Abt. Lenzkirch verwendet.

                   Der Verein ist selbstlos tätig; er  verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

                   Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

                   Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

                   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

                   Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

 

 

 

§3 Mitgliedschaft

 

 

          Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht. Ein Mitglied muss bereit sein, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.

 

Es gibt folgende Mitglieder:

- Mitglieder
- Ehrenmitglieder

                   Ein Eintritt in den Verein ist ab dem 18. Lebensjahr möglich.

                   Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

                   Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Quartals, in dem sie beantragt wird.

Erwerb der Mitgliedschaft

                   Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung brauchen keine Gründe dargelegt werden.

Beendigung der Mitgliedschaft

                   Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt
b) durch Tod
c) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
d) durch Ausschluss, der in folgenden Fällen durch den Vorstand ausgesprochen werden kann

I.          wenn Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt          werden
II.         wenn Anordnungen und Beschlüsse des Vereins nicht befolgt werden
III.        wenn ohne Nennung von Gründen und nach zweimaliger Mahnung der   Jahresbeitrag nicht gezahlt wurde.

                   Vor der Beschlussfassung des Ausschlusses eines Mitglieds, ist das betroffene Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist ihm schriftlich mitzuteilen. Hiergegen ist Beschwerde binnen eines Monats zulässig, über die die nächste ordentliche Generalversammlung mit Mehrheit entscheidet. Währenddessen ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Ein Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag verstößt in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen.

                    Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden bis zum 30.09 und wird mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.

                   Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein erlischt jeglicher Anspruch.

 

 

 

 

 

§4 Vereinsmittel, Beiträge

 

 

                   Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
      a) Mitgliedsbeiträge
      b) Spenden
      c) Zuschüsse
      d) Einnahmen aus Veranstaltungen

                   Die Mitgliedsbeiträge, deren Änderung und deren Fälligkeit werden durch den Vorstand der                        Mitgliederversammlung vorgeschlagen, diskutiert und durch Abstimmung festgelegt.

      Es gelten folgende Beitragssätze:
      a) Voller Beitrag: jede natürliche Person
      b) Beitragsfreiheit: Ehrenmitglieder
      c) Firmenbeitrag: jede juristische Person (z.B. Firmen, Betriebe und Vereine)

                   Beitragsbefreiung kann auf Antrag durch den Vorstand gewährt werden.

                   Bei Kündigung oder Ausschluss endet die Beitragspflicht mit Schluss des Rechnungsjahres.

                   Der Mitgliedsbeitrag ist im März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

 

 

§5 Vereinsvermögen

 

 

                   Die Vorstandschaft legt die Verwendung und die Höhe von Finanzmitteln nach Bedarf oder                    Antragstellung fest.

                   Kreditaufnahmen zur Vereinsförderung sind unzulässig.

                   Zweckgebundene Finanzmittel bzw. Spenden sind nur für den vorgesehenen Zweck zu                        verwenden.

 

 

§6 Organe des Vereins

 

 

Organe des Vereins sind:

                   der Vorstand

                   die Generalversammlung

 

 

 

§7 Vorstandschaft

 

 

                  Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Jeder ist Einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2.Vorsitzende nur dann tätig werden soll, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand besteht aus:
geschäftsführendem Vorstand:

a) 1.Vorsitzenden
b) 2.Vorsitzenden
c) Kassierer

und
d) Schriftführer
e) 3 weiteren Beisitzern

                   Doppelte Ämterbesetzung ist unzulässig.

                   Der Vorstand wird in der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

                   Beim vorzeitigen Ausscheiden oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur Neuwahl des zu besetzenden Amtes in der nächsten Generalversammlung ein Ersatzmitglied berufen, das das Amt kommissarisch besetzt.

                   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

                   Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.

 

§8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

 

 

                   Dem Vorstand obliegen die Erledigungen der laufenden Vereinsangelegenheiten, die Ausführungen der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

                   Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Generalversammlung.

                   Der Kassierer führt die Kassengeschäfte. Er hat laufende Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben des Vereinsvermögens nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu machen.

                   Anlässlich der jährlichen Generalversammlung hat der Kassierer einen Bericht über die abgelaufene Geschäftszeit vorzulegen. Die Kasse ist zuvor durch die Kassenprüfer zu kontrollieren. Diese haben das Ergebnis der Prüfung der Generalversammlung zu berichten.

                   Der Schriftführer hat das allgemeine Schriftwesen des Vereins unter sich. Er hat insbesondere Protokoll aller Generalversammlungen zu führen, welche von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

                   Der Schriftführer pflegt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv.

 

 

§9 Generalversammlung

 

 

                   Die Generalversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

                   Die Vorstandschaft ist verpflichtet, jährlich eine ordentliche Generalversammlung unter Wahrung der 14-tägigen Frist und Abgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Bekanntgabe des Versammlungstermins, des Versammlungsorts und der Tagespunkte erfolgen über das Lenzkircher Verkündungsblatt, auswärtige Mitglieder werden schriftlich eingeladen.

                   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Generalversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

                   Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es:

a) das Interesse des Vereins erfordert

oder
b) von mindestens 25% der Mitglieder schriftlich gefordert und gegenüber dem Vorstand begründet wird.
In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte genannt sein.

                   Innerhalb einer vierwöchigen Frist nach Eingang des Antrags ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

                   Aufgaben einer Generalversammlung sind:

a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
d) Genehmigung des Rechenschaftsberichts
e) Entlastung des Vorstandes
f) Neuwahl, Einsetzung und Abberufung des Vorstands
g) Wahl von zwei Kassenprüfern
h) Entscheidung über den Einspruch von Bewerbern und die Beschlussfassung von ausgeschlossenen Mitgliedern
i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
j) Beschlussfassung über langfristige Aufgaben und Ziele des Vereins
k) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

                   Eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

                   Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

                   Wahlen und Abstimmung erfolgen geheim. Besteht Einvernehmen in einfacher Mehrheit, kann offen oder per Akklamation abgestimmt werden.

                  Über die Generalversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu bescheinigen ist.

                   Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

                   Die Wahlen der Vorstandschaft werden geheim gewählt.

 

 

§10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

                   Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsarbeit zu fördern. Sie sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu wahren und alles zu unterlassen was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

                   Für die Mitglieder sind diese Satzung sowie die Beschlüsse der Verwaltungsorgane des Vereins verbindlich.

                   Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein oder durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts bei der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

                   Jedes Mitglied hat seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

 

 

§11 Kassenprüfung

 

 

                   Zur Prüfung der Vereinskasse werden an der Generalversammlung alle 2 Jahre 2 Kassenprüfer gewählt:

                   Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

                   Die Kassenprüfer haben jährlich die Kassen zu prüfen. Bei vorgefundenen Mängeln berichten die Kassenprüfer zuerst dem Vorstand.

                   Das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Generalversammlung vorzulegen.

 

 

§12 Satzungsänderung

 

 

                   Jedes Vereinsmitglied hat das Recht einen schriftlichen Antrag auf Änderung der Vereinssatzung zu stellen.

                   Anträge auf Änderung der Satzung, die zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich vorliegen, werden in der darauf folgenden Generalversammlung als Tagesordnungspunkt verhandelt.

                   Satzungsänderungen, die auf Anordnung des Finanzamts oder des Registergerichts durchzuführen sind, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Diese sind den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

                   Satzungsänderungen können nur in einer Generalversammlung, mit Zweidrittelmehrheit aller Anwesenden beschlossen werden.

                   Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Fördervereins und deren Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§13 Auflösung des Vereins

 

 

                   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung der Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

                   Die Einberufung einer solchen Generalversammlung darf nur erfolgen, wenn

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel aller seiner Mitglieder
oder
b) zweidrittel der Stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde
oder
c) der Verein weniger als 6 Mitglieder zählt.

                   Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

                   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lenzkirch, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerschutzes in der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lenzkirch (Abt. Lenzkirch) zu verwenden hat.

 

 

§14 Inkrafttreten der Satzung

 

 

                   Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

 

 

Lenzkirch, den 22. Februar 2018


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